10. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 86. Einbringungsstelle für Daten zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Berichtspflichten
(1) Daten zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Berichtspflichten sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 vom Abfallsammler oder -behandler einer Behandlungsanlage an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln oder dem Landeshauptmann zu erstatten.
(2) Meldungen gemäß einer Verordnung nach § 36 Z 4 und Meldungen gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren oder elektrische und elektronische Geräte sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erstatten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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IAAAF-32298