10. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 83. Aufgaben der Zollorgane
(1) Die Zollorgane sind funktionell für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tätig und haben
1. die gemäß § 19 mitzuführenden Begleitscheine,
2. die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen und die Versand-/ Begleitscheinformulare und
3. die Angaben gemäß Art. 11 der EG-VerbringungsV
zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen gemäß § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 21 bis 23 und 25 und gemäß § 79 Abs. 3 Z 13 bis 15 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben. Haben die Zollorgane Bedenken, dass eine Sache gemäß EG-VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, haben die Zollorgane ein Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 1) zu veranlassen.
(2) Die Zollorgane werden ermächtigt, nach Maßgabe der §§ 37 und 37a VStG eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 360 €
bis höchstens 1 450 € festzusetzen und einzuheben. Die Zollorgane werden ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften, insbesondere bei fehlenden Angaben gemäß Art. 11 der EG-VerbringungsV, mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG bis zu 70 € einzuheben.
(3) Wird eine Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1 oder sonstige erforderliche Zustimmungen gemäß EG-VerbringungsV durchgeführt, so hat die Zollstelle, in dessen Bereich sich das Beförderungsmittel befindet, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Abs. 4 zu veranlassen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Zollstelle oder deren Organe in Betrieb genommen werden. Die Anordnung der Unterbrechung gilt als aufgehoben, wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der EG-VerbringungsV für die Fortführung der Verbringung oder die Rückführung gemäß Art. 26 der EG-VerbringungsV der Zollstelle vorgelegt werden.
(4) Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Weisung gemäß Abs. 3 sind die Zollstelle und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung der Abfallbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Schlüssel des Beförderungsmittels, Absperren des Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren und Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2004)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2004)
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nähere Bestimmungen über die Kontrolle und den Kontrollvermerk durch Verordnung zu erlassen.
(8) Die Zollorgane haben weiters bei der Vollziehung des § 79 Abs. 1 Z 1 und 9 und Abs. 3 Z 8 durch
1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
2. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
mitzuwirken.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
IAAAF-32298