10. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 82. Mitwirkung der Bundespolizei
(1) Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung des § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 oder § 16 Abs. 1, des § 79 Abs. 1 Z 4, des § 79 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 25 Abs. 1, des § 79 Abs. 1 Z 9, des § 79 Abs. 1 Z 12 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, des § 79 Abs. 2 Z 15, des § 79 Abs. 2 Z 18 hinsichtlich der Abschriften der Bewilligung gemäß § 69, des Notifizierungsformulars und Begleitscheinformulars, und des § 79 Abs. 3 Z 6, 8, 13 und 15 durch
1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
2. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
mitzuwirken.
(2) Die Bundespolizei hat den nach diesen Bundesgesetzen zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 62 und 75 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden ermächtigt, nach Maßgabe der §§ 37 und 37a VStG eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 360 Euro bis höchstens 2 180 Euro festzusetzen und einzuheben. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften, insbesondere bei fehlenden Informationen gemäß Art. 18 der EG-VerbringungsV, mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG bis zu 120 Euro einzuheben.
(4) Bestehen Bedenken, dass eine Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1 oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV durchgeführt wird, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Abs. 5 zu veranlassen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Betrieb genommen werden. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der EG-VerbringungsV für die Fortführung der Verbringung oder die Rückführung gemäß Art. 24 der EG-VerbringungsV den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgelegt werden.
(5) Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung gemäß Abs. 4 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, die Fortsetzung der Abfallbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Schlüssel des Beförderungsmittels, Absperren des Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren oder Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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