10. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 82. Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
(1) Die Bundesgendarmerie oder, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden haben bei der Vollziehung des § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 oder 16 Abs. 1, des § 79 Abs. 1 Z 4, Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 25 Abs. 1, des § 79 Abs. 1 Z 9, Abs. 1 Z 12 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, des § 79 Abs. 2 Z 15, Abs. 3 Z 6 und 8 durch
1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
2. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
mitzuwirken.
(2) Die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 62 und 75 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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