AWG 2002 § 81. Verjährung, BGBl. I Nr. 70/2017, gültig ab 20.06.2017

10. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 81. Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG beträgt ein Jahr. Bei Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten sind, beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde.

(2) Die Zeit der Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG ist nicht in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 2 und 3 VStG und § 43 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (VerwaltungsgerichtsverfahrensgesetzVwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, einzurechnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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