TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
AWG 2002 § 78a. Übergangsbestimmungen zur AWG-Novelle Industrieemissionen, BGBl. I Nr. 103/2013, gültig ab 21.06.2013

9. Abschnitt Übergangsbestimmungen

§ 78a. Übergangsbestimmungen zur AWG-Novelle Industrieemissionen

(1) IPPC-Behandlungsanlagen,

1. die vor dem genehmigt und in Betrieb genommen worden sind oder

2. für die vor dem ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am in Betrieb genommen werden,

sind im Rahmen der dem folgenden nächsten Aktualisierung der IPPC-Behandlungsanlage gemäß § 57 – sofern erforderlich – an den in BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen.

(2) Für IPPC-Behandlungsanlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 Z 1 und 2 durchführen, welche nicht von der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom S 8, in der Fassung der Richtlinie 2009/31/EG, ABl. Nr. L 140 vom S 114, erfasst sind oder Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 Z 3 lit. a sublit. iii bis v und lit. b und Z 5 und 6 durchführen, sind die für IPPC-Behandlungsanlagen geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab anzuwenden. Diese IPPC-Behandlungsanlagen sind im Rahmen der dem folgenden nächsten Aktualisierung der IPPC-Behandlungsanlage gemäß § 57 – sofern erforderlich – an den in BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen. In einer Verordnung gemäß § 65 können für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen abweichende Übergangsbestimmungen geregelt werden.

(3) Werden in einer IPPC-Behandlungsanlage gemäß Abs. 1 relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der IPPC-Behandlungsanlage einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde mit der dem folgenden nächsten Aktualisierung der Anlage gemäß § 57 vorzulegen.

(4) Werden in einer IPPC-Behandlungsanlage gemäß Abs. 2 relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der IPPC-Behandlungsanlage einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde mit der dem folgenden nächsten Aktualisierung der Anlage gemäß § 57 vorzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
IAAAF-32298