7. Abschnitt Grenzüberschreitende Verbringung
§ 72b. Elektronische Meldungen bei grenzüberschreitender Verbringung
(Anm.: Abs. 1 und 2 treten mit in Kraft)
(3) Wer Abfälle aus Österreich verbringt, hat die Menge der recycelten und der zur Wiederverwendung vorbereiteten Abfälle entsprechend den Vorgaben für die Berechnung gemäß Anhang 1a der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Die Meldung hat – sofern eingerichtet – über das Register gemäß § 22 zu erfolgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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IAAAF-32298