7. Abschnitt Grenzüberschreitende Verbringung
§ 72.
Nähere Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung
1. zu bestimmen, dass einzelne in Anhang II der EG-VerbringungsV aufgeführte Abfälle aus Gründen des Umweltschutzes oder der öffentlichen Gesundheit wie die in den Anhängen III oder IV der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfälle überwacht werden, und
2. nähere Bestimmungen über Art und Form des Notifizierungsbegleitscheines und Art und Form der Meldungen gemäß der EG-VerbringungsV und die Form der diesbezüglichen Übermittlungen zu erlassen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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IAAAF-32298