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AWG 2002 § 72., BGBl. I Nr. 102/2002, gültig von 02.11.2002 bis 11.07.2007

7. Abschnitt Grenzüberschreitende Verbringung

§ 72.

Nähere Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung

1. zu bestimmen, dass einzelne in Anhang II der EG-VerbringungsV aufgeführte Abfälle aus Gründen des Umweltschutzes oder der öffentlichen Gesundheit wie die in den Anhängen III oder IV der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfälle überwacht werden, und

2. nähere Bestimmungen über Art und Form des Notifizierungsbegleitscheines und Art und Form der Meldungen gemäß der EG-VerbringungsV und die Form der diesbezüglichen Übermittlungen zu erlassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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IAAAF-32298