7. Abschnitt Grenzüberschreitende Verbringung
§ 71a. Vorabzustimmung
(1) Der Betreiber einer in Österreich gelegenen ortsfesten Behandlungsanlage ist berechtigt, für die nicht vorläufige Verwertung in dieser Behandlungsanlage eine Vorabzustimmung im Sinne des Art. 14 der EG-VerbringungsV zu beantragen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat über diesen Antrag mit Bescheid abzusprechen.
(2) Dem Antrag auf Vorabzustimmung gemäß Abs. 1 sind vom Antragsteller insbesondere anzuschließen:
1. Angaben zur Person einschließlich Eigentümerstruktur der betreffenden Behandlungsanlage inklusive aktuellem Firmenbuchauszug;
2. Angaben über den Namen und die Adresse der betreffenden Behandlungsanlage sowie Identifikationsnummern gemäß dem Register gemäß § 22 für Personen, Standorte und Anlagen;
3. eine Beschreibung der in der Behandlungsanlage angewandten Technologien;
4. eine Beschreibung der nicht vorläufigen Verwertungsverfahren, für welche eine Vorabzustimmung beantragt wurde, einschließlich R-Codes;
5. Kopien aller relevanten Berechtigungen, Erlaubnisse und Genehmigungen;
6. ein Nachweis über die Eintragung des Antragstellers als eine eingetragene Organisation gemäß EMAS oder Nachweis, dass der Antragsteller eine eingetragene Organisation gemäß einer Verordnung nach § 15 Abs. 5 UMG ist oder ein Nachweis, dass der Antragsteller über ein von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestelltes Zertifikat gemäß ÖNORM EN ISO 14001 „Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung“ vom verfügt sowie die Dokumentation der aktuellen Managementbewertung gemäß der ÖNORM EN ISO 14001;
7. eine Auflistung der Abfälle, für die die Vorabzustimmung ausgestellt werden soll, unter Angabe der Abfallart gemäß einer Verordnung nach § 4, des Eintrags im Europäischen Abfallverzeichnis und im Anhang IV und IVA der EG-VerbringungsV;
8. eine Analyse oder Beschreibung der physikalischen und chemischen Eigenschaften der in der Behandlungsanlage regelmäßig behandelten Abfälle sowie die Annahmekriterien der Behandlungsanlage für diese Abfälle;
9. Angaben über die Gesamtmenge jeden Abfalls, für den die Vorabzustimmung ausgestellt werden soll;
10. Angaben über die voraussichtliche Menge, die Zusammensetzung und die Behandlung des Restabfalls;
11. Angaben über sämtliche in der Behandlungsanlage des Antragsteller gemäß § 9 VstG verantwortliche Personen;
12. eine Erklärung, Anträge und Meldungen betreffend grenzüberschreitende Abfallverbringungen über ein Register gemäß § 22 Abs. 1 einzubringen, sofern dieser Teilbereich im Register eingerichtet ist.
(3) Vor Erteilung der Vorabzustimmung ist der Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die betreffende Behandlungsanlage liegt, anzuhören.
(4) Die Vorabzustimmung darf nur erteilt werden, wenn
1. der Antragsteller eine eingetragene Organisation gemäß EMAS ist oder eine eingetragene Organisation gemäß einer Verordnung nach §15 Abs. 5 UMG ist oder über ein gültiges Zertifikat gemäß ÖNORM EN ISO 14001 verfügt, welches von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestellt wurde,
2. weder der Antragsteller noch eine der in Abs. 2 Z 11 genannten Personen innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des WRG 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden ist,
3. die Abfälle in dieser Behandlungsanlage einer nicht vorläufigen Verwertung zugeführt werden,
4. die Behandlungsanlage dem Stand der Technik entspricht und
5. keine dem Antragsteller erteilte Vorabzustimmung innerhalb der letzten fünf Jahre widerrufen wurde.
(5) Der Bescheid, mit dem die Vorabzustimmung ausgestellt wird, ist im Falle eines Antragstellers, der eine eingetragene Organisation gemäß EMAS oder eine eingetragene Organisation gemäß einer Verordnung nach § 15 Abs. 5 UMG ist, auf längstens zehn Jahre zu befristen und im Falle eines Antragstellers, der über ein Zertifikat gemäß ÖNORM EN ISO 14001 verfügt, auf längstens fünf Jahre zu befristen. Der Bescheid hat insbesondere zu enthalten:
1. eine Auflistung der Abfälle, für die die Vorabzustimmung erteilt wird;
2. die Gesamtmenge jedes Abfalls, für den die Vorabzustimmung erteilt wird;
3. die Annahmekriterien für diese Abfälle;
4. die nicht vorläufigen Verwertungsverfahren, für welche die Vorabzustimmung erteilt wird.
Die Aufnahme von Auflagen oder Bedingungen ist zulässig.
(6) Der Antragsteller hat jede Änderung der Umstände gemäß Abs. 4 und jede Änderung der relevanten Genehmigungen, Erlaubnisse und Berechtigungen unverzüglich, längstens aber binnen 14 Tagen, unter Anschluss der relevanten Dokumente der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt zu geben. Die Dokumentation der aktuellen Managementbewertung gemäß der ÖNORM EN ISO 14001 ist auf Verlangen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen.
(7) Der Verlust der Voraussetzung gemäß Abs. 4 Z 1 oder ein Wechsel des Betreibers dieser Behandlungsanlage erwirkt das Erlöschen der Vorabzustimmung.
(8) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Vorabzustimmung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 bis 4 nicht mehr vorliegen oder der Betreiber der Behandlungsanlage entgegen seiner Erklärung gemäß Abs. 2 Z 12 die Anträge und Meldungen betreffend grenzüberschreitende Abfallverbringungen nicht über ein Register gemäß § 22 Abs. 1 einbringt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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