7. Abschnitt Grenzüberschreitende Verbringung
§ 71. Wiedereinfuhrpflicht
(1) Kommt der Rückführungspflichtige seiner Pflicht nach Art. 22 oder 24 der EG-VerbringungsV nicht rechtzeitig nach, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die erforderlichen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten unmittelbar durchführen zu lassen. In einem solchen Fall kann die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten aufgetragen werden, sofern nicht eine Sicherheit nach Art. 6 der EG-VerbringungsV einen angemessenen Betrag zur Kostendeckung bietet. Rechtsmittel gegen einen Vorauszahlungsauftrag haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Besteht eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen gemäß Art. 22 oder 24 der EG-VerbringungsV, entfällt die Bewilligungspflicht gemäß § 69 Abs. 1.
(3) In den Fällen gemäß Abs. 1, in denen der Rückführungspflichtige über keine Erlaubnis zur Behandlung der Abfälle gemäß § 24a verfügt, hat die Rückführung der Abfälle an einen zur Behandlung dieser Abfälle berechtigten Abfallbehandler zu erfolgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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