AWG 2002 § 70. Freigabe der Sicherheitsleistung, Unterlagen für die Beförderung und Zollanmeldung, BGBl. I Nr. 163/2015, gültig von 01.05.2016 bis 10.12.2021

7. Abschnitt Grenzüberschreitende Verbringung

§ 70. Freigabe der Sicherheitsleistung, Unterlagen für die Beförderung und Zollanmeldung

(1) Im Fall einer Verbringung zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung darf die Sicherheitsleistung nur unter Einhaltung folgender Voraussetzungen freigegeben werden:

1. Die Abfälle haben die vorläufige Anlage verlassen.

2. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Bescheinigung gemäß Art. 15 Buchstabe d der EG-VerbringungsV erhalten.

3. Jede nachfolgende Verbringung zu einer Behandlungsanlage wird von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abgedeckt,es sei denn, die zuständige Behörde des Bestimmungsortes ist der Auffassung, dass eine solche Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung nicht erforderlich ist.

(2) Bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen sind eine Abschrift des Notifizierungsformulars und das Begleitformular (§ 68 Abs. 1), die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 und die sonstigen erforderlichen Bewilligungen der ausländischen Behörden mitzuführen. Das Mitführen dieser Unterlagen kann in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei erfolgter elektronischer Übermittlung der Unterlagen auf elektronische Weise erfolgen.

(3) Die für die Verbringung erforderlichen Bewilligungen, Notifizierungs- und Begleitformulare sind bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Abfällen in das oder aus dem Zollgebiet der Europäischen Union erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom S. 90. Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt und hat die Zollstelle Bedenken, dass eine bewegliche Sache gemäß EG-VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, hat sie vor der Entscheidung über den Abfertigungsantrag ein Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 1) zu veranlassen, es sei denn, die Ware wird unverzüglich in das Ausland zurückgebracht. Bei der Einfuhr obliegt die Prüfung derjenigen Zollstelle, bei der die Gestellung nach zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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