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AWG 2002 § 69. Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und Verbringungsverbote, BGBl. I Nr. 70/2017, gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021

7. Abschnitt Grenzüberschreitende Verbringung

§ 69. Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und Verbringungsverbote

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.

(2) Für Bescheide gemäß Abs. 1 gelten folgende Fristen:

1. Bescheide für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung (gemäß Art. 8 der EG-VerbringungsV) zu erlassen. Für Verbringungen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Österreich ist kein Bescheid zu erlassen, es sei denn, es sind auf Art. 11 oder 12 der EG-VerbringungsV gestützte Einwände zu erheben oder Auflagen vorzuschreiben oder es ist vor Ablauf der Frist eine Entscheidung der Behörde zur Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 erforderlich oder es handelt sich um eine Verbringung zu einer Verwertungsanlage mit Vorabzustimmung im Sinne des Art. 14 der EG-VerbringungsV.

2. Bescheide für Verbringungen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Drittstaaten sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen.

3. Bescheide für die Einfuhr aus Drittstaaten nach Österreich sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen.

4. Bescheide für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Drittstaaten aus Österreich sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen.

5. Bescheide für die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in Drittstaaten aus Österreich und für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss (Art. 2 Z 17 der EG-VerbringungsV) gilt, mit Durchfuhr durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, aus Österreich sind frühestens 61 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen. Der Bescheid kann auch früher erlassen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der anderen betroffenen zuständigen Behörden eingelangt ist.

6. Bescheide für Verbringungen von zur Beseitigung oder Verwertung bestimmten Abfällen außerhalb der Union mit Durchfuhr durch Österreich, sind innerhalb folgender Fristen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen:

a) Bescheide für Verbringungen von zur Beseitigung bestimmten Abfällen innerhalb von 60 Tagen;

b) Bescheide für Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen

aa) von Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, nach solchen Staaten innerhalb von 30 Tagen,

bb) von oder nach Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, innerhalb von 60 Tagen.

(2a) Bei einer Verbringung im Rahmen einer Vorabzustimmung gemäß § 71a gilt abweichend zu Abs. 2 Z 1 und 2 eine Frist von sieben Werktagen nach Absendung der Empfangsbestätigung.

(3) Die Bewilligungen zur Verbringung von Abfällen gemäß Abs. 1 aus Österreich sind nur

1. Inhabern einer Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1 oder

2. rücknahmeberechtigten Abfallsammlern oder -behandlern gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 in Bezug auf jene Abfälle, für die sie rücknahmeberechtigt sind,

3. Inhabern einer gleichwertigen ausländischen Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 2 Z 3 oder

4. dem Abfallersterzeuger, sofern der Abfallersterzeuger ausschließlich eigene Abfälle verbringt,

zu erteilen.

(4) Für die Bewilligung der Einfuhr müssen jedenfalls folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Die ordnungsgemäße Behandlung der betreffenden Abfälle, einschließlich der ordnungsgemäßen vorläufigen Verwertung (Art. 2 Z 7 der EG-VerbringungsV) oder Beseitigung (Art. 2 Z 5 der EG-VerbringungsV), in dafür genehmigten Anlagen von dazu berechtigten Personen und die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls erscheint gesichert.

2. Die Anlagen verfügen über eine ausreichende Kapazität.

(5) Die Verbringung ist zu untersagen, wenn der Notifizierende oder der Empfänger oder der zur Vertretung nach außen Berufene des Notifizierenden oder des Empfängers mindestens zweimal wegen einer illegalen Verbringung von Abfällen im Sinne der EG-VerbringungsV bestraft worden ist und die Strafen noch nicht getilgt sind.

(6) Für die Bewilligung einer Verbringung von POP-Abfällen zu alternativen Behandlungsverfahren gemäß § 16 Abs. 4 letzter Satz in Verbindung mit Anhang V Teil 2 der EG-POP-V hat ein Nachweis gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b Z i der EG-POP-V, dass diese Behandlung die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt, vorzuliegen.

(7) Das Verbringen von Asbestabfällen nach Österreich zum Zweck der Beseitigung ist nicht zulässig.

(7a) Das Verbringen von Abfällen

1. zur Beseitigung oder

2. in Anlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushalten gesammelt worden sind, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden,

ist zu untersagen, wenn den Grundsätzen der Entsorgungsautarkie oder der Nähe gemäß § 1 Abs. 4 nicht entsprochen wird.

(7b) Die Verbringung von Abfällen zur Verwertung nach Österreich zu Verbrennungsanlagen ist zu untersagen, wenn erwiesen ist, dass solche Verbringungen zur Folge hätten, dass inländische Abfälle beseitigt werden müssten oder dass Abfälle in einer Weise zu behandeln wären, die nicht mit dem Bundes-Abfallbewirtschaftungsplan vereinbar ist.

(8) Vor Erteilung einer Einfuhrbewilligung für Abfälle sind die Landeshauptmänner der Bundesländer, in denen die Abfälle behandelt werden sollen, anzuhören.

(9) Ein Widerruf gemäß Art. 9 Abs. 8 der EG-VerbringungsV ist dem Notifizierenden, dem Empfänger, den anderen betroffenen zuständigen Behörden, den betroffenen Landeshauptmännern und den Zollorganen mitzuteilen.

(10) Der Transport von Abfällen ab einer Gesamttransportstrecke von 400 km und einem Gesamtgewicht von 50 t hat auf Schienen oder durch andere Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- und Treibhausgasemissionspotential zu erfolgen, sofern dies nach Maßgabe der verfügbaren Kapazitäten und im Vergleich zum Transport über die Straße zusätzlich entstehender Kosten und des zusätzlich entstehenden Zeitaufwands zumutbar ist.

(11) Sofern nach der Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 1 Umstände zutage treten, die die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) gefährden, sind Auflagen oder Bedingungen gemäß Art. 10 der EG-VerbringungsV vorzuschreiben, um diese Gefährdung hintanzuhalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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