7. Abschnitt Grenzüberschreitende Verbringung
§ 68. Notifizierungsunterlagen
Die Notifizierung erfolgt mit Hilfe des Notifizierungsbegleitscheines gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 2. Die notifizierende Person übermittelt dazu
1. eine technische Beschreibung der Anlage und der Restabfallbeseitigung, den Vertrag zur umweltgerechten Behandlung der Abfälle in deutscher oder englischer Sprache und im Falle der Verbringung in ein Drittland im Sinne der EG-VerbringungsV die Bewilligungen der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage; im Fall einer Verbringung aus einem Drittland im Sinne der EG-VerbringungsV hat der Vertrag zur umweltgerechten Behandlung der Abfälle jedenfalls die Verpflichtung des Notifizierenden zu enthalten, die Abfälle zurückzunehmen, wenn die Verbringung nicht in der vorgesehenen Weise durchgeführt oder abgeschlossen werden kann;
2. die notwendigen Abschriften für die zuständigen Behörden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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IAAAF-32298