6. Abschnitt Behandlungsanlagen
§ 64. Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage
(1) Durch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage wird
1. die Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54 und
2. die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den §§ 51, 53 Abs. 2, 57, 58 und 62 Abs. 2 und 3 und gemäß § 59 in Verbindung mit § 84d Abs. 6 GewO 1994
nicht berührt.
(2) Der Wechsel des Inhabers ist vom nunmehrigen Inhaber zu melden; die Meldung ist vom vormaligen Inhaber gegenzuzeichnen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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IAAAF-32298