6. Abschnitt Behandlungsanlagen
§ 60. Aufzeichnungs- und Meldepflichten für Tätigkeiten gemäß EG-PRTR-V, Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen undIPPC-Behandlungsanlagen
(1) Wer nach diesem Bundesgesetz, den mitanzuwendenden Bestimmungen oder auf Grund von darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheiden verpflichtet ist, Messungen zur Bestimmung von Emissionen aus einer Behandlungsanlage, in der eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG (im Folgenden: EG-PRTR-V), ABl. Nr. L 33 vom S. 1, durchgeführt wird, oder aus einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage durchzuführen, hat darüber Aufzeichnungen zu führen und die Daten gemäß der EG-PRTR-V oder einer Verordnung nach § 65 über die Abfallverbrennung in elektronischer Form im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln. Weiters haben die Meldepflichtigen gemäß der EG-PRTR-V die Daten über Abfälle gemäß Art. 5 und 6 der EG-PRTR-V aufzuzeichnen und in elektronischer Form im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln.
(2) Sofern keine Messungen durchzuführen sind, sind Emissionsmeldungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen oder Analyseergebnissen zu berechnen. Ist eine Berechnung nicht möglich, sind die Emissionen in Form eines Gutachtens abzuschätzen.
(3) Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage, ausgenommen einer Deponie, hat der für die Überwachung zuständigen Behörde unverzüglich alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen zu melden.
(4) Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes (Bundes-LärmG), BGBl. I Nr. 60/2005, mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung der IPPC-Behandlungsanlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Genehmigungsbehörde die von dieser IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Der Inhaber von einer am bestehenden IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der Genehmigungsbehörde die von seiner IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens zu melden. Die Genehmigungsbehörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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