AWG 2002 § 5. Abfallende, BGBl. I Nr. 103/2013, gültig von 21.06.2013 bis 10.12.2021

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 5. Abfallende

(1) Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 oder eine Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans mit Verordnung abweichend zu Abs. 1 festzulegen, unter welchen Voraussetzungen, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Verwendungszweck bei bestimmten Abfällen die Abfalleigenschaft endet. Eine derartige Verordnung ist nur zu erlassen, wenn

1. die Sache üblicherweise für diesen bestimmten Verwendungszweck eingesetzt wird,

2. ein Markt dafür existiert,

3. Qualitätskriterien, welche die abfallspezifischen Schadstoffe berücksichtigen, insbesondere in Form von technischen oder rechtlichen Normen oder anerkannten Qualitätsrichtlinien, vorliegen und

4. keine höhere Umweltbelastung und kein höheres Umweltrisiko von dieser Sache ausgeht als bei einem vergleichbaren Primärrohstoff oder einem vergleichbaren Produkt aus Primärrohstoff.

(3) Eine Verordnung gemäß Abs. 2 hat entsprechend den Erfordernissen des Umweltschutzes insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

1. die Konkretisierung (Beschreibung) der Sache;

2. die Festlegung der Verwendungszwecke für den Anwendungsbereich der Verordnung;

3. die Festlegung von Qualitätskriterien entsprechend einem Produkt oder einem Rohstoff oder die Einhaltung von Anforderungen für einen Herstellungsprozess;

4. die Begrenzung abfallspezifischer Schadstoffe;

5. die Art des Nachweises und der Nachweisführung in Abhängigkeit der Qualitätskriterien und

6. unter Berücksichtigung der Abfallart und der Verwendungszwecke Art, Form und Umfang der Aufzeichnungen gemäß Abs. 5 und Art, Form, Umfang und Übermittlung der Meldungen gemäß Abs. 4 und 5.

(4) Wer die Abfalleigenschaft eines bestimmten Abfalls gemäß einer Verordnung nach Abs. 2 enden lassen will, hat dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden und eine Erklärung anzuschließen, dass das Vermischungsverbot gemäß § 15 Abs. 2 eingehalten wird.

(5) Wer eine Meldung gemäß Abs. 4 erstattet, hat, getrennt für jedes Kalenderjahr, Aufzeichnungen zur Einhaltung der Verordnung gemäß Abs. 2 betreffend Art, Menge, Herkunft und Verbleib fortlaufend zu führen. Diese Aufzeichnungen und die entsprechenden Nachweise sind, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet, mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Den Behörden ist Einsicht in diese Aufzeichnungen und Nachweise zu gewähren. Die Aufzeichnungen und Nachweise sind den Behörden auf Verlangen vorzulegen. Die genannten Verpflichtungen gelten im Zusammenhang mit einer Anlage für den jeweiligen Inhaber. Weiters sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 2 bis spätestens 10. April jeden Jahres Meldungen, die Angaben über Art und Menge der bestimmten Abfälle des vorangegangenen Kalenderjahres beinhalten, an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erstatten. Sofern sich wesentliche Änderungen in Bezug auf den vorgesehenen Verwendungszweck oder die vorgesehenen Abnehmer ergeben, sind diese zugleich mit der jährlichen Meldung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, in einer Verordnung nach Abs. 2 abweichend zu den §§ 17 Abs. 5 und 21 Abs. 3 Eintragungspflichten hinsichtlich Identifikation der Abfallersterzeuger und Standorte in das elektronische Datenregister sowie über Jahressummenwerte pro Abfallart hinausgehende Meldepflichten festzulegen.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Anwendung von Verordnungen gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle zuständige Behörde. Wer Stoffe, Produkte oder Sachen, die gemäß einer Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, an eine andere Rechtsperson übergibt, hat dem Übernehmer eine Abschrift der Konformitätserklärung gemäß dieser Verordnung zu übergeben. Die Aufzeichnungen, Nachweise und Konformitätserklärungen gemäß dieser Verordnungen sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in elektronischer Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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