AWG 2002 § 59b. Allgemeine Betreiberpflicht, BGBl. I Nr. 70/2017, gültig ab 20.06.2017

6. Abschnitt Behandlungsanlagen

§ 59b. Allgemeine Betreiberpflicht

Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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IAAAF-32298