6. Abschnitt Behandlungsanlagen
§ 59. Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
(1) Die §§ 84a Abs. 1 und 3, 84b bis 84d Abs. 6 und 84d Abs. 8 bis 84g GewO 1994 sind unter der Maßgabe des Abs. 2 und § 38 Abs. 6 und 7 für Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37 oder 54 genehmigungspflichtig sind und in deren Betrieb die in Anhang 6 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer
1. in Anhang 6 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder
2. in Anhang 6 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 angegebenen Menge vorhanden sind, anzuwenden. Dies gilt nicht für Deponien.
(2) Für Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37 oder 54 genehmigungspflichtig sind, sind die in Abs. 1 enthaltenen Bestimmungen der GewO 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne der §§ 77 und 77a, der Parteistellung im Sinne des § 356, der gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1, der Anlage 5, des Standes der Technik (§ 74 Abs. 1), der Verordnung gemäß § 84d Abs. 7, der Überprüfung im Sinne des § 338 folgende Regelungen dieses Bundesgesetzes treten: Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 43, Parteistellung gemäß § 42, Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37 oder 54 genehmigungspflichtig sind, Anhang 6, Stand der Technik gemäß § 2 Abs. 8 Z 1, Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 und Überprüfung gemäß § 75.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
IAAAF-32298