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AWG 2002 § 57. Aktualisierung von Auflagen für eine IPPC-Behandlungsanlage, BGBl. I Nr. 155/2004, gültig von 01.01.2005 bis 20.06.2013

6. Abschnitt Behandlungsanlagen

§ 57. Aktualisierung von Auflagen für eine IPPC-Behandlungsanlage

(1) Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Behandlungsanlage betreffende Stand der Technik wesentlich geändert hat, und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen (Abs. 2 Z 1) Anpassungsmaßnahmen zu treffen; § 37 bleibt unberührt. Der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage hat dem Genehmigungsantrag oder der Anzeige eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik anzuschließen. Hat der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht oder nicht ausreichend getroffen, hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.

(2) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist entsprechende Maßnahmen gemäß Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn

1. wesentliche Änderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen, oder

2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert.

(3) Sofern die durch die IPPC-Behandlungsanlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festzulegen sind, hat die Behörde den Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes als Genehmigungsantrag für eine wesentliche Änderung gemäß § 37 Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Im Genehmigungsbescheid ist eine Baubeginn- und Bauvollendungsfrist für die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen festzulegen.

(4) Ist die Umweltverschmutzung so erheblich, dass die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum nicht hinreichend geschützt sind, oder wird eine der in Abs. 1 genannten Fristen ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht eingehalten, so hat die Behörde die Schließung der Anlage oder der Anlagenteile, von der oder denen die Umweltverschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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IAAAF-32298