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AWG 2002 § 49. Bestellung einer Bauaufsicht für Deponien, BGBl. I Nr. 71/2019, gültig ab 01.08.2019

6. Abschnitt Behandlungsanlagen

§ 49. Bestellung einer Bauaufsicht für Deponien

(1) Die Behörde hat zur Überwachung der Bauausführung bei Deponien geeignete Aufsichtsorgane durch Bescheid zu bestellen.

(2) Die Bauaufsicht erstreckt sich auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten, einschließlich der Einhaltung der entsprechenden Auflagen, Bedingungen oder Befristungen des Genehmigungsbescheides.

(3) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe oder sonstige Unterlagen zu nehmen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Übereinstimmung über die zu treffenden Maßnahmen erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung der Behörde einzuholen.

(4) Die Aufsichtsorgane sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.

(5) Durch die Abs. 1 bis 4 werden andere einschlägige Bestimmungen, wie bau- oder gewerbepolizeiliche Vorschriften, nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Inhaber einer Deponie und der Bauführer durch die Bestellung einer Bauaufsicht nicht eingeschränkt.

(6) Die Kosten der Bauaufsicht sind vom Inhaber der Deponie zu tragen. Über diese Kosten ist vom Aufsichtsorgan bis 30. August des Folgejahres beim Inhaber der Deponie Rechnung zu legen. Bei Fristversäumnis erlischt der Kostenanspruch. Diese Kosten sind innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der Rechnung vom Inhaber der Deponie zu bezahlen. Wenn die Kosten nicht beglichen werden, hat das Aufsichtsorgan innerhalb von einem Jahr nach Vorlage der Rechnung bei der Behörde einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung einzubringen. Bringt das Aufsichtsorgan diesen Antrag nicht fristgerecht ein, erlischt der Anspruch.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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