AWG 2002 § 45. Zivilrechtliche Einwendungen, BGBl. I Nr. 102/2002, gültig ab 02.11.2002

6. Abschnitt Behandlungsanlagen

§ 45. Zivilrechtliche Einwendungen

Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Behandlungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; eine herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im Übrigen ist bei solchen Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

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