AWG 2002 § 35. Missbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme, BGBl. I Nr. 200/2021, gültig von 11.12.2021 bis 31.12.2022

5. Abschnitt Regime der erweiterten Herstellerverantwortung

§ 35. Missbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme

(1) Das Expertengremium hat betreffend haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme

1. auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Beirats gemäß § 34, sofern das letzte Gutachten über das zu überprüfende Sammel- und Verwertungssystem vor mehr als zwei Jahren erstellt wurde, oder

2. spätestens alle vier Jahre

ein Gutachten zu erstellen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.

(2) Im Rahmen dieses Gutachtens ist darzulegen, ob

1. die Tarifgrundsätze und die Effizienzkriterien gemäß einer Verordnung nach § 36 eingehalten werden,

2. eine effiziente Betriebsführung des Sammel- und Verwertungssystems, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit des Aufwands und der Erlöse, gegeben ist,

3. eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß § 32 Abs. 3 besteht und

5. ausreichende Übernahmekapazitäten in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher vorhanden sind.

Wird ein Gutachten auf Antrag von drei Beiratsmitgliedern (Abs. 1 Z 1) erstellt, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 und des betreffenden Sammel- und Verwertungssystems einen Prüfungsschwerpunkt für dieses Gutachten festzulegen.

(3) Der Betreiber des haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystems hat alle zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die diesbezüglichen Geschäftsunterlagen zu gewähren.

(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das Gutachten dem Beirat gemäß § 34 weiterzuleiten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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