AWG 2002 § 33. Expertengremium, BGBl. I Nr. 102/2002, gültig von 02.11.2002 bis 10.12.2021

5. Abschnitt Regime der erweiterten Herstellerverantwortung

§ 33. Expertengremium

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Unterstützung bei der Überprüfung von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen ein Expertengremium einzurichten, das mit

1. einem Wirtschaftstreuhänder,

2. einem abfallwirtschaftlichen Sachverständigen und

3. einem Rechtsexperten

zu besetzen ist.

(2) Die Mitglieder des Expertengremiums sind durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jeweils drei Jahre zu bestellen. Dem Expertengremium dürfen nur Personen angehören, die auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft besondere Erfahrung haben und in keinem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu einem Sammel- und Verwertungssystem stehen.

(3) Das Expertengremium hat Gutachten gemäß § 35 zu erstellen. Die Kosten für diese Tätigkeit, einschließlich allfälliger Reisespesen, sind vom jeweiligen haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystem zu tragen.

(4) Die Mitglieder des Expertengremiums haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand und allfälliger Reisekosten entsprechende angemessene Vergütung. Die Mitglieder des Expertengremiums sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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