5. Abschnitt Regime der erweiterten Herstellerverantwortung
§ 31. Aufsicht
(1) Genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Aufsicht bezieht sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen von Sammel- und Verwertungssystemen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide.
(2) Folgende Maßnahmen stehen zur Verfügung:
1. die Abgabe von Empfehlungen, mit denen Betreibern von Sammel- und Verwertungssystemen Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verbesserung der Erfüllung der Verpflichtungen des Sammel- und Verwertungssystems in formloser Weise nahe gelegt werden;
2. die Erteilung von Aufträgen, mit denen Maßnahmen im Sinne der Z 1 verbindlich vorgeschrieben werden, die innerhalb angemessener Frist zu setzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen sind;
3. eine angemessene Erhöhung der Erfassungsquote, wenn ein haushaltsnahes Sammel- und Verwertungssystem keine ausreichenden Maßnahmen gesetzt hat, um eine möglichst hohe Teilnahmequote zu erreichen;
4. die Androhung des Entzuges oder der Einschränkung der Genehmigung;
5. der Entzug oder die Einschränkung der Genehmigung, wenn
a) der Betreiber die übernommenen Leistungen in wesentlichen Teilen nicht erfüllt und mit einer Abhilfe in angemessener Frist nicht zu rechnen ist,
b) der Betreiber die sonstigen Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr erfüllt oder
c) der Betreiber des Sammel- und Verwertungssystems die Geschäftstätigkeit nicht binnen drei Monaten nach Erteilung der Genehmigung aufnimmt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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