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AWG 2002 § 31. Aufsicht, BGBl. I Nr. 200/2021, gültig ab 11.12.2021

5. Abschnitt Regime der erweiterten Herstellerverantwortung

§ 31. Aufsicht

(1) Genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme unterliegen der Aufsicht der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Aufsicht bezieht sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen von Sammel- und Verwertungssystemen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide.

(2) Folgende Maßnahmen stehen zur Verfügung:

1. die Abgabe von Empfehlungen für Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verbesserung der Erfüllung der Verpflichtungen;

2. die Erteilung von Aufträgen, mit denen Maßnahmen im Sinne der Z 1 verbindlich vorgeschrieben werden, die innerhalb angemessener Frist zu setzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nachzuweisen sind;

3. die Androhung des Entzuges oder der Einschränkung der Genehmigung;

4. der Entzug oder die Einschränkung der Genehmigung, wenn

a) der Betreiber die übernommenen Leistungen in wesentlichen Teilen nicht erfüllt und mit einer Abhilfe binnen angemessener Frist nicht zu rechnen ist,

b) der Betreiber die sonstigen Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr erfüllt oder

c) der Betreiber die Geschäftstätigkeit im jeweiligen Geschäftsfeld nicht binnen sechs Monaten nach Erteilung der Genehmigung aufnimmt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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