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AWG 2002 § 30a. Verpackungskoordinierungsstelle, BGBl. I Nr. 193/2013, gültig von 17.09.2013 bis 10.12.2021

5. Abschnitt Regime der erweiterten Herstellerverantwortung

§ 30a. Verpackungskoordinierungsstelle

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gemäß § 13b Abs. 2 eine Verpackungskoordinierungsstelle mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen betrauen:

1. die Koordinierung der Information der Letztverbraucher, einschließlich der Koordinierung der finanziellen Abgeltung der diesbezüglichen Leistungen der Gemeinden und Gemeindeverbände,

2. die Durchführung der erforderlichen Analysen betreffend die Sammlung der Haushaltsverpackungen,

3. Mitarbeit bei der kosteneffizienten Gestaltung der Verpackungssammlung, insbesondere bei der Vorbereitung einer Verordnung gemäß § 36 Z 6,

4. die Koordinierung und erforderlichenfalls Änderung der Kontrollkonzepte gemäß § 29 Abs. 2 Z 8a und deren koordinierte Umsetzung; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1; die Verpackungskoordinierungsstelle hat bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Übermittlung der diesbezüglichen Unterlagen zu informieren, und

5. die Gestaltung von Schlichtungsmodalitäten.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die Verpackungskoordinierungsstelle gemäß Abs. 1 mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen betrauen:

1. Führung eines Registers über Anfallstellen gewerblicher Verpackungen,

2. Schließung von Vereinbarungen mit Betreibern von Anfallstellen gewerblicher Verpackungen über die Zurverfügungstellung der erforderlichen Daten,

3. die Durchführung der erforderlichen Analysen betreffend die Sammlung der gewerblichen Verpackungen,

4. die Koordinierung und erforderlichenfalls Änderung der Kontrollkonzepte gemäß § 29 Abs. 2 Z 8a und deren koordinierte Umsetzung; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1; die Verpackungskoordinierungsstelle hat bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Übermittlung der diesbezüglichen Unterlagen zu informieren, und

5. die Gestaltung von Schlichtungsmodalitäten.

(3) Über die Aufgaben gemäß Abs. 1 oder 2 hat die Verpackungskoordinierungsstelle jeweils Vereinbarungen mit allen Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen abzuschließen. § 13b Abs. 3 bis 5 und die §§ 13c bis 13f sind anzuwenden. Der Verpackungskoordinierungsstelle können im Rahmen von Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen weitere Aufgaben betreffend die Verwendung der Mittel der Abfallvermeidung übertragen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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IAAAF-32298