AWG 2002 § 30. Mitbenutzung von Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen, BGBl. I Nr. 193/2013, gültig ab 17.09.2013

5. Abschnitt Regime der erweiterten Herstellerverantwortung

§ 30. Mitbenutzung von Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen

(1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen kann die Voraussetzungen gemäß § 29b Abs. 1 Z 2 und die Verpflichtungen gemäß § 29b Abs. 2 durch die Vorlage eines aufrechten Mitbenutzungsvertrags mit einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen, welches Einrichtungen zur Erfassung von Haushaltsverpackungen auf Basis von direkten Verträgen gemäß § 29c sicherstellt, erfüllen. Eine Mitbenutzung ist nur für das gesamte Bundesgebiet zulässig.

(2) Jedes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen, das Einrichtungen zur Sammlung und Erfassung von Haushaltsverpackungen auf Basis von direkten Verträgen gemäß § 29c sicherstellt, hat eine Mitbenutzung durch andere Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen auf Basis eines Mitbenutzungsvertrags zu ermöglichen und die Haushaltverpackungen anteilsmäßig dem mitbenutzendem Sammel- und Verwertungssystem zu übergeben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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