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AWG 2002 § 28a. Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und von Gerätealtbatterien und -akkumulatoren, BGBl. I Nr. 54/2008, gültig ab 26.09.2008

4. Abschnitt Abfallsammler und -behandler

§ 28a. Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und von Gerätealtbatterien und -akkumulatoren

Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben eine Abgabestelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten und für Gerätealtbatterien und -akkumulatoren einzurichten. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Abgabestelle und deren Öffnungszeiten bekannt zu geben. Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Gerätealtbatterien und -akkumulatoren sind an diesen Abgabestellen zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können ab einer in einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 festzulegenden Mengenschwelle, zumindest zweimal im Kalenderjahr, einen Abholbedarf an die Koordinierungsstelle gemäß § 13b melden; die Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 und die verwendeten Sammelbehälter sind anzugeben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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IAAAF-32298