AWG 2002 § 27. Umgründung, Ruhen, Einstellung betreffend die Sammlung oder Behandlung von Abfällen, BGBl. I Nr. 102/2002, gültig von 02.11.2002 bis 31.07.2019

4. Abschnitt Abfallsammler und -behandler

§ 27. Umgründung, Ruhen, Einstellung betreffend die Sammlung oder Behandlung von Abfällen

(1) Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen oder Spaltungen) hat der Rechtsnachfolger innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung in das Firmenbuch die Umgründung unter Anschluss der entsprechenden Nachweise dem zuständigen Landeshauptmann zu melden. Sofern sich bei der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen der Erlaubnisumfang oder die abfallrechtlichen Verantwortlichen und ihr Aufgabenbereich ändern, ist innerhalb von drei Monaten eine neue Erlaubnis zu beantragen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang ausgeübt werden.

(2) Der Abfallsammler oder -behandler hat

1. eine dauernde Einstellung oder

2. ein mehr als drei Monate andauerndes Ruhen oder

3. die Wiederaufnahme

der Tätigkeit unverzüglich dem Landeshauptmann schriftlich zu melden.

(3) Das Ruhen oder die Einstellung der Tätigkeit über einen längeren Zeitraum als 24 Monate gilt als dauernde Einstellung. Eine dauernde Einstellung bewirkt das Erlöschen der Berechtigung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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