AWG 2002 § 26. Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person, BGBl. I Nr. 102/2002, gültig von 02.11.2002 bis 15.02.2011

4. Abschnitt Abfallsammler und -behandler

§ 26. Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person

(1) Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen als abfallrechtlicher Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig. Zum abfallrechtlichen Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer

1. die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit und die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis erteilt wird, besitzt,

2. die Voraussetzungen eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, erfüllt und

3. in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.

(2) Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Erlaubnis gemäß § 25 Abs. 1. § 25 Abs. 3 Z 4 und 5, Abs. 4 Z 3 und 4, Abs. 5 bis 7 und 9 sind anzuwenden.

(3) Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

(4) Die Gemeinde hat - abweichend von Abs. 1 - dem Landeshauptmann eine fachkundige Person namhaft zu machen, die neben der Verlässlichkeit folgende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist:

1. Kenntnisse betreffend die Einstufung und das Gefährdungspotential der zu sammelnden Abfälle;

2. chemische Grundkenntnisse;

3. Kenntnisse über Erste-Hilfe-Maßnahmen;

4. Kenntnisse über Sicherheitseinrichtungen;

5. Kenntnisse über das Brand- und Löschverhalten der Stoffe;

6. Grundkenntnisse der abfallwirtschaftlichen Vorschriften und

7. Kenntnisse über Behandlungsmöglichkeiten.

(5) Scheidet der bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, so hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich einen neuen abfallrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen und unter Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 dem Landeshauptmann zur Erteilung der Erlaubnis anzuzeigen. Erfolgt diese Bestellung und die Anzeige nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen. Gleiches gilt sinngemäß für eine fachkundige Person gemäß Abs. 4.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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