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AWG 2002 § 25. Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen, BGBl. I Nr. 155/2004, gültig von 01.01.2005 bis 11.07.2007

4. Abschnitt Abfallsammler und -behandler

§ 25. Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen

(1) Wer gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, bedarf einer Erlaubnis des Landeshauptmannes.

(2) Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht

1. Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; diese Ausnahme gilt nicht für die Verbrennung und die Ablagerung von Abfällen,

2. Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben, in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen dieser Produkte zur Sammlung und Weitergabe an berechtigte Abfallsammler oder -behandler, sofern die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle nicht unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; der diesbezügliche Nachweis ist zu führen und auf Verlangen den Behörden vorzulegen,

3. Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern,

4. Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie gemäß § 7 Abs. 5 eine Ausstufung anzeigt,

5. Personen, die Asbestzement sammeln und behandeln; für diese Personen ist § 24 anzuwenden,

6. Sammel- und Verwertungssysteme und

7. Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist.

(3) Der Antrag hat Folgendes zu enthalten:

1. Angaben über die Art der Abfälle, die gesammelt oder behandelt werden sollen,

2. Angaben über die Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle,

3. die Darlegung, dass die Lagerung in einem geeigneten, genehmigten Zwischenlager oder die Behandlung in einer geeigneten, genehmigten Anlage erfolgt,

4. Angaben über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird, und

5. Angaben über die Verlässlichkeit.

(4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn

1. die Art der Sammlung oder Behandlung den Zielen und Grundsätzen (§ 1 Abs. 1 und 2) entspricht und die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden und die Art der Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle geeignet ist,

2. die Lagerung oder Behandlung in einer geeigneten, genehmigten Anlage sichergestellt ist; jedenfalls hat ein Abfallsammler über ein geeignetes Zwischenlager zu verfügen, ein Abfallbehandler eine geeignete Behandlungsanlage zu betreiben; dies gilt nicht für einen Abfallbehandler, der zulässigerweise vor Ort Sanierungen, wie Asbestsanierungen, Bodenluftabsaugungen oder eine Grundwasserreinigung, durchführt,

3. die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung oder Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird, nachgewiesen werden und

4. die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit gegeben ist.

(5) Verlässlich im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, dass sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Keinesfalls als verlässlich gilt eine Person,

1. der die Berechtigung als Sammler oder Behandler von gefährlichen Abfällen oder als abfallrechtlicher Geschäftsführer (§ 26) innerhalb der letzten fünf Jahre entzogen wurde,

2. die mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden ist, solange die Bestrafungen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften,

3. die von einem Gericht verurteilt worden ist

a) wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974) oder

b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

die Verurteilung noch nicht getilgt ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde,

4. über deren Vermögen der Konkurs mangels einer zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde, oder

5. die wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, wenn über sie wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

(6) Die Erlaubnis ist für bestimmte Abfallarten und Behandlungsverfahren und erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die Ausübung der Tätigkeit oder zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 geboten ist. Sofern es zur Wahrung der Interessen gemäß Abs. 4 erforderlich ist, sind auch nach Erteilung der Erlaubnis Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.

(7) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 nicht mehr vorliegen, ist die Erlaubnis zu entziehen. Bescheide gemäß Abs. 1 sind im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Nichtigkeit bedroht, wenn der Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten oder die Angaben über die Verlässlichkeit unrichtig sind.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2004)

(9) Örtlich zuständige Behörde erster Instanz

1. für eine Erlaubnis zur Behandlung von gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallbehandler seinen Sitz hat. Liegt der Sitz des Abfallbehandlers nicht im Bundesgebiet und erfolgt entweder die Behandlung in einer mobilen Behandlungsanlage oder eine zulässige Behandlung vor Ort, so ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die mobile Behandlungsanlage aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor Ort behandelt werden sollen.

2. für eine Erlaubnis zur Sammlung von gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallsammler seinen Sitz hat; liegt der Sitz nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig, in dessen Bundesland erstmals die Abfälle gesammelt werden sollen. Wird sowohl eine Behandler- als auch Sammlertätigkeit beantragt, angezeigt oder ausgeübt, richtet sich die Zuständigkeit nach Z 1 oder nach § 24 Abs. 6 Z 1.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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