TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
AWG 2002 § 23. Nähere Bestimmungen für die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern, BGBl. I Nr. 84/2024, gültig ab 18.07.2024

3. Abschnitt Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern

§ 23. Nähere Bestimmungen für die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern

(1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz und zur Sicherstellung der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen wird die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung festzulegen:

1. die Abfälle, die getrennt zu sammeln sind;

2. die Behandlung, der die Abfälle zuzuführen sind, einschließlich der Entfernung von Stoffen, Gemischen oder Bestandteilen aus Abfällen vor oder während der Behandlung;

3. Anforderungen an die Sammlung, Lagerung und Beförderung von Abfällen einschließlich der Kennzeichnung und Ausstattung von Fahrzeugen; dies gilt nicht für die Bereitstellung und die kommunale Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen;

4. Anforderungen an die Behandlung von Abfällen nach dem Stand der Technik, einschließlich der Anforderungen an die bei der Behandlung entstehenden Produkte oder Abfälle und die dem Stand der Technik entsprechenden diesbezüglichen Messverfahren;

5. Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten, soweit diese für die Überprüfung der Verpflichtungen gemäß Z 1 bis 4 erforderlich sind.

Hinsichtlich der Festlegung von Qualitätsanforderungen zur Vermeidung unzulässiger Auswirkungen auf Gewässer ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen.

(1a) Von den Regelungen gemäß Abs. 1 Z 1 kann abgewichen werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

1. Die gemeinsame Sammlung bestimmter Abfallarten beeinträchtigt nicht ihre Möglichkeit, im Einklang mit § 1 Abs. 2 und 2a zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonstig verwertet zu werden, und die Qualität des Outputs dieser Verfahren ist mit der Qualität des Outputs bei getrennter Sammlung vergleichbar.

2. Die getrennte Sammlung führt unter Berücksichtigung der Gesamtauswirkungen auf die Umwelt, die mit der Bewirtschaftung der entsprechenden Abfallströme verbunden sind, nicht zum bestmöglichen Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes.

3. Die getrennte Sammlung ist unter Berücksichtigung der bewährten Verfahren der Abfallsammlung technisch nicht möglich.

4. Die getrennte Sammlung würde unverhältnismäßig hohe wirtschaftliche Kosten mit sich bringen, unter Berücksichtigung der Kosten im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen der Sammlung und Behandlung gemischter Abfälle auf die Umwelt und die Gesundheit, der Möglichkeit für Effizienzverbesserungen der Abfallsammlung und -behandlung, der Einnahmen aus dem Verkauf von Sekundärrohstoffen sowie der Anwendung des Verursacherprinzips und der erweiterten Herstellerverantwortung.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung Qualitätsanforderungen an Komposte oder Erden aus Abfällen, insbesondere die Art und Herkunft der Ausgangsmaterialien, Gütekriterien für Komposte oder Erden aus Abfällen, Schadstoffe, von denen in Komposten oder Erden aus Abfällen keine nachweisbaren Anteile vorhanden sein dürfen, Messverfahren und Vorgaben zur Sicherstellung der erforderlichen Qualitäten festzulegen. Weiters wird die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise Bestimmungen über Bezeichnungen für Komposte oder Erden aus Abfällen, Art und Umfang der Kennzeichnung und eine bestimmte Art von Verpackung für das In-Verkehr-Bringen von Komposten oder Erden aus Abfällen zu erlassen. Komposte oder Erden aus Abfällen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.

Hinsichtlich der Festlegung von Qualitätsanforderungen zur Vermeidung unzulässiger Auswirkungen auf Gewässer ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, zur Nachvollziehbarkeit der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung der Abfälle im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung festzulegen:

1. die Anforderung, dass Abfälle zur Zuordnung zu einer Abfallart oder zu bestimmten Qualitäten und Verwendungsmöglichkeiten zu untersuchen sind, und die Art der Probenahme und des Messverfahrens – einschließlich Art und Form der diesbezüglichen Aufzeichnungen; von der Verpflichtung der Untersuchung kann in Umsetzung der Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom , S 27, in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 abgesehen werden;

2. Art und Form der Aufzeichnungen gemäß § 17 einschließlich möglicher Erleichterungen für Siedlungsabfälle oder für bestimmte Altstoffe und möglicher Erleichterungen für bestimmte Abfallsammler und -behandler betreffend die Abfalljahresbilanzen, abhängig von Art und Umfang der Tätigkeit, und die Dauer der jeweiligen Aufbewahrungsfristen von Aufzeichnungen für Deponien;

3. Art und Form der Meldungen an die Behörden gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und die Form der Übermittlung der Daten an die Behörden dieser Meldungen und der Aufzeichnungen und Unterlagen gemäß den §§ 15 Abs. 6, 17 Abs. 5 und 75 einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung;

4. Schnittstellen und Nachrichten für elektronische Aufzeichnungen und Übermittlungen samt zugehöriger Nutzungsbedingungen zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien elektronischen Datenübermittlung; dabei ist auf eine möglichst große Integration in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft Bedacht zu nehmen;

5. Fristen, innerhalb der die Registrierungspflichten gemäß § 21 und die bei In-Kraft-Treten einer Verordnung bestehenden Aufzeichnungs- und Meldepflichten an die Verordnung anzupassen sind;

6. von den §§ 18 und 19 abweichende Zuordnungen der Verpflichtungen betreffend Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle im Rahmen der vollelektronischen Abwicklung.

(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, für das Berichterstattungssystem zur Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Art. 8a Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und gemäß Art. 8 Abs. 3 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2019/904 (SUP) und zur Sicherstellung des regulären Betriebs und der Wartung funktionsfähiger Anwendungen der Register gemäß § 22 einen angemessenen Aufwandsersatz zur Einhebung durch den Dienstleister dieser Register mit Verordnung festzulegen. Bei der Feststellung der Angemessenheit sind die erbrachten Leistungen und der Verwaltungsentlastungseffekt darzustellen.

(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird zur Sicherstellung der elektronischen Abwicklung von E-Government-Verfahren ermächtigt, Teilbereiche des Registers gemäß § 22 zur verpflichtenden Verwendung festzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
IAAAF-32298