3. Abschnitt Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern
§ 22c. Elektronische Anbringen
(1) Sofern die Register für den jeweiligen Teilbereich eingerichtet sind, gilt ein Anbringen, das im Wege des Registers an die jeweils zuständige Behörde übermittelt wird, mit Einlangen der Daten im Behördenbereich des Registers, auf den die zuständige Behörde Zugriff hat, als eingebracht. § 13 AVG bleibt unberührt. Anbringen an die Behörde, für die kein Teilbereich eingerichtet ist, können nicht im Wege des Registers übermittelt werden.
(2) Die jeweiligen Identifikationsnummern der Register gemäß § 22 Abs. 1 oder gegebenenfalls die in einer Zuordnungstabelle auf der Internetseite edm.gv.at veröffentlichten personenkreisbezogenen Identifikationsnummern sind bei elektronischen Anbringen gemäß diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu verwenden.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann den Registrierten zum Zweck der Bearbeitung von Anbringen vor dem Einbringen einen den Registern vorgelagerten, privaten Datenbereich zur Verfügung stellen. Zum Zugriff auf diesen privaten Datenbereich ist ausschließlich der Registrierte oder eine von ihm dazu berechtigte Person befugt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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