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AWG 2002 § 22b. Berichtigung von Daten der Register, BGBl. I Nr. 9/2011, gültig von 16.02.2011 bis 24.05.2018

3. Abschnitt Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern

§ 22b. Berichtigung von Daten der Register

(1) Jede registrierungspflichtige oder mitwirkungspflichtige Person ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Registern von ihr selbst einzutragenden oder von ihr selbst eingetragenen eigenen Daten verantwortlich. Unrichtig in den Registern erfasste eigene Daten sind vom Verpflichteten im Register zu berichtigen.

(2) Erlangt eine registrierungspflichtige oder mitwirkungspflichtige Person Kenntnis von unrichtig in den Registern erfassten eigenen Daten, die sie im Register nicht selbst ändern kann, so hat sie der Behörde die richtigen Daten mitzuteilen und die Behörde hat die Daten richtig zu stellen.

(3) Wird die Übertragung einer Anlage oder eines Standortes in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingetragen, ist die Person, der diese Daten einschließlich der technischen Datenverarbeitungsrechte übertragen wurden, mit dem Akzeptieren dieser Übertragung im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Berichtigung der übertragenen Daten verantwortlich.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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IAAAF-32298