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AWG 2002 § 22b. Berichtigung von Daten der Register, BGBl. I Nr. 43/2007, gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011

3. Abschnitt Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern

§ 22b. Berichtigung von Daten der Register

(1) Jede registrierungspflichtige oder mitwirkungspflichtige Person ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Registern von ihr selbst einzutragenden oder von ihr selbst eingetragenen eigenen Daten verantwortlich. Unrichtig in den Registern erfasste eigene Daten sind vom Verpflichteten im Register zu berichtigen.

(2) Erlangt eine registrierungspflichtige oder mitwirkungspflichtige Person Kenntnis von unrichtig in den Registern erfassten eigenen Daten, die sie im Register nicht selbst ändern kann, so hat sie der Behörde die richtigen Daten mitzuteilen und die Behörde hat die Daten richtig zu stellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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IAAAF-32298