AWG 2002 § 22. Elektronische Register, BGBl. I Nr. 155/2004, gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006

3. Abschnitt Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern

§ 22. Elektronische Register

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner

1. ein elektronisches Register für die abfallwirtschaftlichen Stammdaten

a) der Abfallersterzeuger (Abs. 1a Z 1 bis 4 und 10) und

b) der Abfallsammler und -behandler (Abs. 1a) und der Behandlungsanlagen, einschließlich der diesbezüglichen Daten des Genehmigungsbescheides, und

2. ein elektronisches Register der an die nach diesem Bundesgesetz jeweils zuständige Behörde zu übermittelnden Daten und der Daten gemäß den §§ 8 Abs. 2 Z 1 und 69 Abs. 1 und gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen

einzurichten und zu führen und Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren und Anlagentypen anzulegen. Für die Identifikation ist eine Nummer zu verwenden, die eine international genormte einheitliche Identifikation für Lokationen und Artikel darstellt und die möglichst in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft integriert werden kann. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der Einrichtung und Führung der Register eines Dienstleisters bedienen. Für das Register gemäß Z 2 und die Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren und Anlagentypen ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) Dienstleister.

(1a) Abfallwirtschaftliche Stammdaten neben den Identifikationsnummern sind:

1. Namen, Anschriften (zB Sitz) des Abfallbesitzers und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift,

2. Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen,

3. Branchenzuordnungen (vierstellig) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90,

4. Adressen der Standorte, an denen die Tätigkeit ausgeübt wird,

5. Anlagen und Anlagentypen,

6. Behandlungsverfahren,

7. Anlagenkapazitäten,

8. von den Anlagengenehmigungen für Behandlungsanlagen umfasste Abfallarten und relevante Genehmigungsinhalte,

9. Umfang der Berechtigungen zur Sammlung und Behandlung und

10. Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen.

(2) Sofern keine Verpflichtung des Abfallbesitzers oder Anlageninhabers gemäß den §§ 20 und 21 besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß Abs. 1 zu übermitteln, hat

1. der Landeshauptmann die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Abs. 1a und den §§ 20, 24, 25, 37 und 52 und die Daten gemäß den §§ 18 und 60, und

2. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten gemäß den §§ 5, 7, 21 Abs. 4 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen

in das jeweilige Register zu übertragen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darf zum Zweck der abfallwirtschaftlichen Planung, der Nachvollziehbarkeit der Abfallströme und der Beurteilung und Überprüfung der ordnungsgemäßen Abfallbehandlung die abfallwirtschaftlichen Daten der Register gemäß Abs. 1 verarbeiten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterstützt den Landeshauptmann bei seiner Kontrolltätigkeit durch Auswertungen aus den Registern und durch die Zurverfügungstellung von Auswertungsroutinen.

(4) Der Zugriff auf Name und Sitz der Abfallbesitzer und Adressen der Standorte und auf den Umfang der Berechtigung der Abfallsammler und -behandler, einschließlich der zu diesen Angaben gehörenden Identifikationsnummern, ist jedermann einzuräumen. Im Umfang ihrer Zuständigkeit ist den Behörden, welche dieses Bundesgesetz vollziehen, der Zugriff auf alle Daten der Register gemäß Abs. 1 einzuräumen.

(5) Personenbezogene Auswertungen betreffend Abfallersterzeuger darf nur die für die Kontrolle zuständige Behörde und hinsichtlich gefährlicher Abfälle der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der beauftragte Dienstleister vornehmen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß § 22 Abs. 1 neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Abs. 1a Z 1 bis 4 und 10 zu verwenden. Die Abfallersterzeuger und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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