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AWG 2002 § 21., gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

3. Abschnitt Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern

§ 21.

(1) Abfallsammler und -behandler haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 ihre abfallwirtschaftlichen Stammdaten in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln. Änderungen der abfallwirtschaftlichen Stammdaten sind unverzüglich vom Abfallsammler und -behandler an das Register zu übermitteln.

(2) Abfallwirtschaftliche Stammdaten sind

1. Name, Sitz und Identifikationsnummer,

2. Adressen der Standorte und Identifikationsnummer,

3. Branchenzuordnung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom ,

S 1, in der Fassung der Verordnung (EWG) 761/93, ABl. Nr. L 83 vom , S 1,

4. Anlagentypen,

5. Behandlungsverfahren,

6. Anlagenkapazitäten,

7. die von den Anlagengenehmigungen umfassten Abfallarten und

8. Umfang der Berechtigung zur Sammlung und Behandlung.

(3) Gemäß § 17 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und - behandler haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 über das vorangangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz). Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro Abfallart, gegliedert nach dem jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszuweisen. In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens 10. April jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden.

§ 17 Abs. 5 ist - mit Ausnahme des Teilsatzes über die Summenbildung

- anzuwenden.

(4) Inhaber einer Deponie haben die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer und Abfallart, und die Restkapazität in Kubikmeter dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 10. April jeden Jahres zu melden. Weiters haben die Inhaber der Deponie die Messergebnisse des Mess- und Überwachungsverfahrens (§ 47 Abs. 2 Z 2) der im vorangegangenen Kalenderjahr vorgenommenen Messungen bis spätestens 10. April jeden Jahres der für die Überwachung zuständigen Behörde zu melden. § 17 Abs. 5 ist mit Ausnahme des vorletzten Satzes anzuwenden.

(5) Abfallsammler und -behandler haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 Meldungen gemäß den Abs. 3 und 4 und gemäß den §§ 5 Abs. 4 und 5, 18 Abs. 3 und 4, 21 Abs. 1 und 2 und 60 und Art. 5 Abs. 2 und Abs. 6 und Art. 8 Abs. 2 und 5 der EG-VerbringungsV in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln. Die jeweiligen Identifikationsnummern sind zu verwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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