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AWG 2002 § 21., BGBl. I Nr. 102/2002, gültig von 02.11.2002 bis 01.11.2002

3. Abschnitt Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern

§ 21.

(1) Abfallsammler und -behandler haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 ihre abfallwirtschaftlichen Stammdaten in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln. Änderungen der abfallwirtschaftlichen Stammdaten sind unverzüglich vom Abfallsammler und -behandler an das Register zu übermitteln.

(2) Abfallwirtschaftliche Stammdaten sind

1. Name, Sitz und Identifikationsnummer,

2. Adressen der Standorte und Identifikationsnummer,

3. Branchenzuordnung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom ,

S 1, in der Fassung der Verordnung (EWG) 761/93, ABl. Nr. L 83 vom , S 1,

4. Anlagentypen,

5. Behandlungsverfahren,

6. Anlagenkapazitäten,

7. die von den Anlagengenehmigungen umfassten Abfallarten und

8. Umfang der Berechtigung zur Sammlung und Behandlung.

(3) (Anm.: Tritt mit in Kraft.)

(4) Inhaber einer Deponie haben die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer und Abfallart, und die Restkapazität in Kubikmeter dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 10. April jeden Jahres zu melden. Weiters haben die Inhaber der Deponie die Messergebnisse des Mess- und Überwachungsverfahrens (§ 47 Abs. 2 Z 2) der im vorangegangenen Kalenderjahr vorgenommenen Messungen bis spätestens 10. April jeden Jahres der für die Überwachung zuständigen Behörde zu melden. § 17 Abs. 5 ist mit Ausnahme des vorletzten Satzes anzuwenden.

(5) Abfallsammler und -behandler haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 Meldungen gemäß den Abs. 3 und 4 und gemäß den §§ 5 Abs. 4 und 5, 18 Abs. 3 und 4, 21 Abs. 1 und 2 und 60 und Art. 5 Abs. 2 und Abs. 6 und Art. 8 Abs. 2 und 5 der EG-VerbringungsV in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln. Die jeweiligen Identifikationsnummern sind zu verwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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