3. Abschnitt Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern
§ 20. Meldepflichten der Abfallersterzeuger gefährlicher Abfälle
(1) Ein Abfallersterzeuger, bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, anfallen, hat diesen Umstand binnen einem Monat nach der Aufnahme seiner Tätigkeit dem Landeshauptmann zu melden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
1. private Haushalte,
2. nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 125 BAO) hinsichtlich der bei ihnen anfallenden
a) gefährlichen Abfälle, sofern diese einem rücknahmeberechtigten Abfallsammler oder -behandler im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 2 übergeben werden, und
b) Problemstoffe.
(3) Die Meldung hat unter Angabe der allgemeinen Firmendaten, einschließlich der Branchenbeschreibung, zu erfolgen. Änderungen dieser Daten oder die Einstellung der Tätigkeit sind innerhalb von einem Monat zu melden.
(4) Zuständige Behörde ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die gefährlichen Abfälle erstmals anfallen. Der Landeshauptmann hat demjenigen, der erstmals eine Meldung gemäß Abs. 1 erstattet, eine zentral verwaltete Identifikationsnummer zuzuteilen.
(5) Abs. 1, 3 und 4 gelten nicht, wenn der Abfallersterzeuger nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 übermittelt hat oder übermittelt. Änderungen dieser Daten sind innerhalb von 14 Tagen vom Abfallersterzeuger an das Register zu übermitteln. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat zu melden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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