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AWG 2002 § 18. Übergabe von gefährlichen Abfällen, BGBl. I Nr. 54/2008, gültig von 10.04.2008 bis 15.02.2011

3. Abschnitt Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern

§ 18. Übergabe von gefährlichen Abfällen

(1) Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, einer anderen Rechtsperson (Übernehmer) übergibt oder sie in der Absicht, sie einer anderen Rechtsperson zu übergeben, zu diesem befördert oder befördern lässt, hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und seine Identifikationsnummer in einem Begleitschein zu deklarieren. Besondere Gefahren, die mit der Behandlung verbunden sein können, sind bekannt zu geben. Mit der Bestätigung der Übernahme der gefährlichen Abfälle durch den Übernehmer gehen die Behandlungspflichten auf den Übernehmer über. Dessen Ersatzansprüche an den Übergeber bleiben unberührt.

(2) Im Fall einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen (7. Abschnitt) sind Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle im Notifizierungsformular gemäß Anhang IA und im Begleitformular gemäß Anhang IB der EG-VerbringungsV zu deklarieren. Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden.

(2a) Im Fall einer grenzüberschreitenden, nicht notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen gelten die Informationen, die gemäß Art. 18 Abs. 1 der EG-VerbringungsV mitzuführen sind, als Begleitschein im Sinne des Abs. 1. Die Identifikationsnummern (§ 22 Abs. 1 zweiter Satz) des Übernehmers und des Übergebers sind im Falle der elektronischen Aufzeichnungspflicht des Übernehmers bei der Meldung gemäß Abs. 3 anzugeben. Diese Meldungen sind wie Begleitscheine mit der entsprechenden Begleitscheinnummer zu nummerieren.

(3) Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, als Abfallsammler oder -behandler übernimmt, hat innerhalb einer von einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 festgelegten Frist dem Landeshauptmann Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle und den Transporteur zu melden. Dies gilt nicht für Transporteure gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 und für Sammel- und Verwertungssysteme.

(4) Wer im eigenen Betrieb anfallende gefährliche Abfälle selbst behandelt, hat innerhalb einer von einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 festgelegten Frist dem Landeshauptmann Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle zu melden.

(5) Für Begleitscheine, Notifizierungs- und Begleitformulare (Abs. 2), Informationen (Abs. 2a) und Meldungen gemäß Abs. 4 gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz sinngemäß.

(6) Abs. 1 und 3 gilt nicht für die Übergabe von gefährlichen Abfällen von privaten Haushalten als Abfallersterzeuger.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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