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AWG 2002 § 14. Maßnahmen für die Abfallvermeidung und -verwertung, BGBl. I Nr. 200/2021, gültig ab 11.12.2021

2. Abschnitt Abfallvermeidung und -verwertung

§ 14. Maßnahmen für die Abfallvermeidung und -verwertung

(1) Soweit dies zur Erreichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, insbesondere der Hierarchie gemäß § 1 Abs. 2 und 2a und der Ziele der Abfallvermeidungsmaßnahmen gemäß § 9 zur Verringerung der Abfallmengen und Schadstoffgehalte und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft erforderlich ist, wird die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, Maßnahmen gemäß Abs. 2 zur Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die Erfüllung der Anforderungen an die Warenverteilung und auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten Bedacht zu nehmen.

(2) Folgende Pflichten für Hersteller, Importeure, Vertreiber, Sammel- und Verwertungssysteme, Abfallsammler, -behandler und Letztverbraucher können festgelegt werden:

1. die Kennzeichnung von Produkten, die auf die Notwendigkeit einer Demontage einzelner Teile oder einer Trennung von Bestandteilen oder einer Rückgabe oder die auf die Beschaffenheit, insbesondere die Schadstoffgehalte, und die bei der Sammlung oder Behandlung zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen, auf eine Wiederverwendung oder eine bestimmte Behandlung hinweist; weiters die Kennzeichnung von Produkten über eine ordnungsgemäße Entsorgung und über negative Auswirkungen des achtlosen Wegwerfens oder eines falschen Entsorgungsweges;

2. die Information über die verwertungsgerechte Konstruktion oder Beschaffenheit von Produkten, über die Demontage oder Trennung einzelner Bestandteile, über die umweltgerechte Behandlung, über die Entwicklung und Optimierung von Möglichkeiten zur Wiederverwendung und zur Verwertung, einschließlich der dazu erforderlichen Prüfung der Teile zur Wiederverwendung und zur Verwertung, und über die bei der Verwertung erzielten Fortschritte zur Verringerung der zu beseitigenden Abfälle und zur Erhöhung der Verwertungsquoten;

2a. öffentlich zugängliche Informationen darüber, ob und inwieweit das Produkt wiederverwendbar und recycelbar ist;

3. die Rückgabe, die Rücknahme, die Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling oder die sonstige Verwertung von Produkten oder Abfällen oder die Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem;

3a. die Erhöhung des Angebots und der Nachfrage von Mehrwegverpackungen; zB durch Festlegung von Quoten oder einer entsprechenden Kennzeichnung;

3b. die Übernahme der Kosten der Sammlung der in öffentlichen Sammelsystemen entsorgten Abfälle bestimmter Produkte, einschließlich der Infrastruktur und ihres Betriebs, sowie der Kosten von Reinigungsaktionen von Abfällen bestimmter Produkte und der jeweiligen Kosten der anschließenden Beförderung und Behandlung sowie der Kosten der Errichtung spezifischer Infrastrukturen für die Sammlung bestimmter Einwegkunststoffprodukte;

4. die Einhaltung von Abfallvermeidungs-, Erfassungs-, Sammel-, Recycling- oder Verwertungsquoten innerhalb eines bestimmten Zeitraums;

5. die Einhebung eines Pfandbetrages;

5a. die Gestaltung von Produkten oder Bestandteilen von Produkten, sodass sie mehrfach verwendbar sind, recycelte Materialien enthalten, technisch langlebig sowie leicht reparierbar sind, Einträge in die Umwelt verringert werden und, nachdem sie zu Abfall geworden sind, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling geeignet sind, um die Umweltfolgen bei deren Herstellung und des anschließenden Gebrauchs und das Abfallaufkommen zu verringern;

6. die Abgabe von Produkten nur in einer die Abfallsammlung und -behandlung wesentlich entlastenden Form und Beschaffenheit;

7. die Unterlassung des In-Verkehr-Setzens von Produkten mit bestimmten Inhaltsstoffen, um ihrer Freisetzung in die Umwelt vorzubeugen, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling zu erleichtern, die Beseitigung nicht zu erschweren oder die Beseitigung gefährlicher Abfälle zu vermeiden;

8. die Untersagung der Verwendung einzelner Schmiermittelarten auf herkömmlicher Mineralölbasis, soweit für den jeweiligen Verwendungszweck technisch gleichwertige, biologisch abbaubare Schmiermittel in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen;

die Untersagung oder Zulassung von Zusätzen zu biologisch abbaubaren Schmiermitteln, Mindest- und Höchstgehalte an pflanzlichem und mineralischem Ölanteil und deren Abbauraten;

9. die Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten, soweit diese für die Überprüfung der Verpflichtungen gemäß Z 3 und 4 erforderlich sind;

10. die Abführung eines Behandlungsbeitrags; der Behandlungsbeitrag hat dem Wert der Produkte und den Behandlungskosten angemessen zu sein, er darf jedoch die Höhe beider Beträge nicht übersteigen;

11. ein Verbot der unentgeltlichen Abgabe von Kunststofftragetaschen an Letztverbraucher, Mindestentgelte für die Abgabe von Kunststofftragetaschen und Aufzeichnungs- und Meldepflichten über die Menge der in Verkehr gesetzten Kunststofftragetaschen.

Bei der Festlegung von Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 2 Z 7 ist hinsichtlich der Vermeidung unzulässiger Auswirkungen auf Gewässer das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen.

(2a) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, die Betrauung der Rechtsperson als Koordinierungsstelle gemäß § 13b und den Widerruf der Betrauung mit Verordnung kundzumachen.

(2b) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der Sicherstellung gemäß § 13a Abs. 5, deren Festsetzung, Art, Bemessung, Leistung, Zugriff, Verfall, Verwendung und Freiwerden, deren Nachweis- und Meldepflichten und nähere Bestimmungen über die Berechnung der Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Abfällen, die einer Verordnung gemäß Abs. 1 unterliegen, festzulegen.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, in einer Verordnung gemäß Abs. 1 für Verpflichtete, bei denen bestimmte Abfälle ab einer in der Verordnung festzulegenden Mengenschwelle anfallen, gleichwertige alternative Pflichten zur Rückgabe, Rücknahme, Wiederverwendung oder sonstigen Verwertung von Produkten oder Abfällen oder zur Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem oder zu den erforderlichen Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten festzulegen.

(4) Sofern ein Verpflichteter einer Verordnung gemäß Abs. 1 die alternativen Pflichten gemäß Abs. 3 erfüllen will, ist er in ein von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu führendes öffentlich zugängliches Register unter Angabe seines Namens und seiner Adresse (Betriebsstätte) einzutragen. Auf Verlangen des Verpflichteten hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Ablehnung der Eintragung in dieses Register oder im Falle des Wegfallens einer Voraussetzung über die Streichung aus dem Register mit Bescheid abzusprechen.

(5) In anderen Gesetzen geregelte Pflichten zur Kennzeichnung, Information, Rückgabe, Rücknahme, Einhebung eines Pfandbetrages oder Unterlassung des In-Verkehr-Setzens von Produkten bleiben davon unberührt.

(6) Für Verpackungen wird die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung festzulegen:

1. ein zu erreichendes Abfallvermeidungsziel;

2. eine angemessene Frist zur Zielerreichung oder Fristen im Rahmen eines Stufenplans;

3. das Verfahren zur Feststellung der Zielerreichung;

4. regelmäßige Informationspflichten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Ausmaß oder die Abschätzung der Zielerreichung;

5. die Art der Maßnahmen gemäß Abs. 2, die festgelegt werden, wenn das Ziel im Rahmen eines Stufenplans nicht erreicht wird.

(7) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in einer Verordnung nach Abs. 1 abweichend zu den §§ 17 Abs. 5 und 21 Abs. 3 Eintragungspflichten hinsichtlich Identifikation der Abfallersterzeuger und Standorte in das elektronische Datenregister sowie über Jahressummenwerte pro Abfallart hinausgehende Meldepflichten festzulegen.

(8) Die Festlegung von Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 10 bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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