AWG 2002 § 13p. Kennzeichnungspflichten für bestimmte Einwegkunststoffprodukte, BGBl. I Nr. 200/2021, gültig ab 11.12.2021

2. Abschnitt Abfallvermeidung und -verwertung

§ 13p. Kennzeichnungspflichten für bestimmte Einwegkunststoffprodukte

Getränkebecher, Tabakprodukte, Feuchttücher und Damenhygieneprodukte (im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/904 (SUP)) dürfen nur mit einer Kennzeichnung auf ihrer Verpackung oder auf dem Produkt selbst gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt aufgeführte Einwegkunststoffartikel, ABl. Nr. L 428 vom S. 57, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 77 vom S. 40, in Verkehr gesetzt werden. Als Inverkehrsetzen im Sinne dieser Bestimmung gilt die erstmalige, entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem österreichischen Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Die Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995, bleiben unberührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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