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AWG 2002 § 13f. Tätigkeitsbericht, BGBl. I Nr. 155/2004, gültig von 01.01.2005 bis 10.12.2021

2. Abschnitt Abfallvermeidung und -verwertung

§ 13f. Tätigkeitsbericht

Die Koordinierungsstelle hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluss des Geschäftsberichts (jedenfalls des um die Anlage erweiterten Jahresabschlusses) zu übermitteln. Im Tätigkeitsbericht sind insbesondere die wahrgenommenen Aufgaben, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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IAAAF-32298