AWG 2002 § 13d. Aufsichtsrecht, BGBl. I Nr. 155/2004, gültig von 01.01.2005 bis 10.12.2021

2. Abschnitt Abfallvermeidung und -verwertung

§ 13d. Aufsichtsrecht

(1) Die Tätigkeit der Koordinierungsstelle unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in Ausübung seines Aufsichtsrechts der Koordinierungsstelle Weisungen erteilen.

(3) Die Koordinierungsstelle hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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