AWG 2002 § 12c. Pflichten für elektronische Marktplätze und für Fulfilment-Dienstleister, BGBl. I Nr. 200/2021, gültig ab 01.01.2023

2. Abschnitt Abfallvermeidung und -verwertung

§ 12c. Pflichten für elektronische Marktplätze und für Fulfilment-Dienstleister

(1) Betreiber von elektronischen Marktplätzen – das sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die einen elektronischen Marktplatz (eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden) unterhalten und es Dritten ermöglichen, auf diesem Marktplatz Produkte in Österreich anzubieten oder bereitzustellen – haben in den Verträgen mit

1. Primärverpflichteten von Verpackungen gemäß § 13g Abs. 1,

2. Herstellern von Einwegkunststoffprodukten gemäß § 12a Abs. 4,

3. Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß § 12a Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 und

4. Herstellern von Gerätebatterien gemäß § 12a Abs. 2

sicherzustellen, dass im Falle des Inverkehrsetzens der jeweiligen Produkte in Österreich diese Hersteller oder Primärverpflichteten die Vorgaben des § 13a Abs. 1 sowie die jeweiligen Vorgaben einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 betreffend die Sammlung und Verwertung gemäß § 13a Abs. 3 und 4 und die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 13g Abs. 2 eingehalten werden. Wird das nicht sichergestellt, hat der Betreiber des elektronischen Marktplatzes den jeweiligen Hersteller oder Primärverpflichteten von der Nutzung des elektronischen Marktplatzes auszuschließen.

(2) Fulfilment-Dienstleister – das sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit zumindest zwei der folgenden Dienstleistungen in Österreich anbieten: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand für in Abs. 1 genannte Produkte, an denen sie kein Eigentumsrecht haben, ausgenommen Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister – haben sicherzustellen, im Falle des Inverkehrsetzens der jeweiligen Produkte in Österreich diese Hersteller die Vorgaben des § 13a Abs. 1 betreffend die Sammlung und Verwertung oder die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 13a Abs. 3 und § 13g Abs. 2 eingehalten werden. Wird das nicht sichergestellt, hat der Fulfilment-Dienstleister diese Dienstleistung zu unterlassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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