ABBAG-Gesetz § 4. Veräußerung von Anteilen, BGBl. I Nr. 51/2014, gültig ab 01.08.2014

§ 4. Veräußerung von Anteilen

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe beihilfenrechtlicher Genehmigungen, Anteile des Bundes an der Gesellschaft bestmöglich zu veräußern. Der Veräußerungserlös fließt dem Bund zu.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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