ABBAG-Gesetz § 3. Bestellung der Organe, BGBl. I Nr. 51/2014, gültig von 01.08.2014 bis 30.06.2015

§ 3. Bestellung der Organe

Der nicht auf Arbeitnehmer entfallende Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates und die Vorstände sind auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bestellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
YAAAF-32297