§ 2. Festlegung des Unternehmensgegenstandes
(1) Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft besteht in der Verwaltung der Anteile an einer Abbaugesellschaft.
(2) Der Bund hat die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 sicherzustellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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YAAAF-32297