Einkommensteuergesetz
2021
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§ 23 EStG — Gewerbebetrieb (§ 2 Abs 3 Z 3)
§ 23 Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:
1. Einkünfte aus einer selbstständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbstständige Arbeit anzusehen ist.
2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.
3. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.
Kommentar
I. Allgemeines
§ 23 erfasst in Z 1 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Auffangtatbestand der betrieblichen Einkunftsarten: Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen vor, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbstständige Arbeit anzusehen ist. Die Abgrenzung zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit ist allerdings seit der Beseitigung der Gewerbes...