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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.08.2024, RV/7100366/2024

Fehlender Nachweis für halben Kfz-Sachbezug

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Strittig ist das Ausmaß des Sachbezuges für einen Dienstwagen. Im Verfahren vor dem Finanzamt bringt die Beschwerdeführerin (Bf) vor, der Arbeitgeber habe den vollen Sachbezug der Besteuerung zugrunde gelegt, obwohl sie deutlich weniger als 6.000 km privat gefahren sei. Daher werde begehrt, nur den halben Sachbezug anzusetzen. Mit der Beschwerde wird ein handschriftlich geführtes Fahrtenbuch vorgelegt. Weiters liegt der Beschwerde eine Bestätigung des Dienstgebers darüber vor, dass die Bf bei ihm im Außendienst tätig sei und für sie im Jahr 2022 der volle Sachbezug berechnet worden sei.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde ab, weil die Bf der Aufforderung, die beantragten Änderungen nachzuweisen, nicht nachgekommen sei.

Mit dem Vorlageantrag vom legt die Bf zusätzlich zu ihren bisherigen Vorbringen Aufzeichnungen über Service und Reifenwechsel, Lohnzettel und Dienstvertrag vor. Mit weiterer Eingabe vom legt die Bf eine Liste mit ihren Urlaubs-, Krankenstands- und Homeoffice-Tagen vor.

Im Vorlagebericht vom bringt die belangte Behörde vor, es sei unglaubwürdig, dass weder an den Urlaubstagen noch an Wochenenden Privatfahrten stattgefunden hätten. Weiters gebe es Arbeitstage, an denen sie nicht im Homeoffice gewesen sei und trotzdem keine Fahrt vermerkt sei. Die Kilometerangaben im Fahrtenbuch stimmten nicht mit den Aufzeichnungen über Servicetermine überein. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien nicht als Privatfahrten erfasst worden, überhaupt sei die erste aufgezeichnete Fahrt ins Büro erst am erfasst. Das Fahrtenbuch sei insgesamt derart lückenhaft geführt, dass der Bf damit der Beweis der geringen Privatfahrten nicht gelinge. Da § 4 Abs 2 SachbezugswerteVO einen Nachweis fordere, reiche die bloße Glaubhaftmachung nicht aus. Das Beschwerdebegehren sei daher abzuweisen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf steht ein dienstgebereigenes Kraftfahrzeug für ihre beruflichen und privaten Fahrten zur Verfügung. Ein Pendlerpauschale wurde bei der Bf nicht berücksichtigt. Der Dienstgeber hat den vollen Sachbezug angesetzt. Eine Privatverwendung von weniger als 6.000 km jährlich (§ 4 Abs 2 Sachbezugswerteverordnung) konnte von der Bf nicht nachgewiesen werden.

2. Beweiswürdigung

Die Bf stützt ihre Behauptung einer eingeschränkten Privatverwendung auf ein Fahrtenbuch, das gegenüber den ebenfalls von ihr vorgelegten Servicebelegen am um mindestens 35 km, am um -566 km und am um mindestens 18 km abweicht. Darüber hinaus sind nur sehr wenige Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfasst, jedoch nicht den privat gefahrenen Kilometern zugerechnet. Wie die belangte Behörde nachvollziehbar und zutreffend feststellt, widerspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Mitarbeiter in einem Kalenderjahr erstmals im Juli den Büroarbeitsplatz aufsucht. Ebenso erscheint es - wie von der belangten Behörde ins Treffen geführt - realitätsfern, wenn in einem Monat nur 7 km privat zurückgelegt werden (bei insgesamt über 800 km). Auch sind Unterbrechungen durch private Besorgungen nicht dokumentiert. Dass solche nicht stattgefunden hätten, erscheint ebenso realitätsfern.

Insgesamt kann daher dem vorgelegten Fahrtenbuch aufgrund der Differenzen und ungenauen Erfassungen keine hinreichende Beweiskraft beigemessen werden.

Sämtliche Ungereimtheiten sind der Bf durch die belangte Behörde im Vorlagebericht vorgehalten worden. Bis zum Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des Bundesfinanzgerichtes (§ 291 Abs 1 BAO) ist die Bf den aufgeworfenen Zweifeln in keiner Weise entgegengetreten. Die Einwände der belangten Behörde erscheinen daher gerechtfertigt.

Es ist folglich davon auszugehen, dass die von der Bf behaupteten 2.081 km bei insgesamt gefahrenen rund 13.000 km nicht der Realität entsprechen. Aufgrund der Aufstellung der Bf über ihre Urlaubs-, Krankenstands- und Homeoffice-Tage ergeben sich 168 Arbeitstage außerhalb des Büros, wie die belangte Behörde vorrechnet. Da die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte (hin und retour laut Routenplaner 44 km) nur sporadisch und nicht als privat im Fahrtenbuch erfasst sind, führte bereits ein Aufsuchen des Büros an einem Drittel der extern absolvierten Arbeitstagen zu einer Erhöhung der Privatkilometer um 2.464 km. In Zusammenhalt mit den weiteren Ungenauigkeiten des Fahrtenbuches kann daher aufgrund der Behauptungen der Bf nicht als bewiesen angesehen werden, dass die Privatfahrten weniger als 6.000 km ausgemacht haben.

Letztlich legt die Bf auch eine Bestätigung des Dienstgebers vor, die bloß besagt, dass ihr der volle Sachbezugswert angesetzt wurde. Da der Dienstgeber nichts darüber ausführt, dass die tatsächlich privat gefahrenen Kilometer der Bf niedriger wären, ist auch nach dessen Bestätigung davon auszugehen, dass der Ansatz des Dienstgebers mit dem vollen Sachbezugswert richtig ist.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen (§ 16 Abs 2 Z 1 EStG).

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, […] die Höhe geldwerter Vorteile mit Verordnung festzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 EStG).

Zu dem im Rahmen der Sachbezugswerteverordnung für die Überlassung von Kraftfahrzeugen anzusetzenden Wert (§ 4 Abs 1 leg cit) sieht § 4 Abs 2 leg cit vor: Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes gemäß Abs. 1 anzusetzen.

Da der Bf laut Pendlerrechner (Wegstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln 18,3-18,8 km, Fahrzeit 65 Minuten) kein Pendlerpauschale zusteht und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte somit unabhängig davon, ob ein dienstgebereigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten sind (§ 16 Abs 1 Z 6 EStG), können diese Fahrten nicht den beruflich gefahrenen Kilometern zugerechnet werden (vgl zB -I/12).

Zur einschlägigen Norm in Zusammenhang mit dem strittigen Sachverhalt hat der VwGH u.a. in seinem Erkenntnis vom , Ra 2022/13/0104, ausgesprochen: "Der in § 4 Abs 2 der Sachbezugswerteverordnung geforderte Nachweis erfordert eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrtstrecken im Sinne des § 4 Abs 1 der Verordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel. Welche Sachverhaltsfeststellungen die Behörde auf Grund der gegebenen Beweislage trifft, unterliegt der Schlüssigkeitskontrolle durch den VwGH (vgl. z.B. ). Eine Einschränkung auf bestimmte Beweismittel, etwa auf ein Fahrtenbuch, besteht dabei nicht (vgl. ; , 2007/15/0238)."

Die von der Bf konkret behaupteten zurückgelegten Kilometer sind nicht durch geeignete Beweismittel nachgewiesen worden. Dem Vorlagebericht der belangten Behörde kommt Vorhaltcharakter zu. Eine gesonderte Aufforderung an die Bf, sich zu den dort aufgeworfenen Fragen zu äußern, ist nicht erforderlich, zumal dann, wenn mit der Entscheidung bis zum Ende der Frist nach § 291 Abs 1 BAO zugewartet worden ist. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100366.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at